Kinder

KURZ & BÜNDIG: Kinderkrankentage

Um Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung in Corona-Zeiten besser vereinbaren zu können, hat der Bundestag die Ausweitung des Kinderkrankengeldes beschlossen. Am 18. Januar 2021 hat der Bundesrat auf einer Sondersitzung die Regelung endgültig verabschiedet.

Worum geht es?

  • Bislang ist das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen eine Lohnersatzleistung, die ausschließlich im Krankheitsfall des Kindes gezahlt wird. In der Regel liegt sie bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Die Höchstgrenze beträgt 112,88 Euro pro Tag. Pro Elternteil liegt der Anspruch bei maximal zehn Arbeitstagen im Jahr pro Kind, für Alleinerziehende sind es 20 Tage im Jahr pro Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und dass kein anderes Mitglied des Haushalts die Betreuung übernehmen kann.
  • Ab sofort kann jeder Elternteil für bis zu 20 Arbeitstage in diesem Jahr Kinderkrankengeld bekommen. Bei mehreren Kindern beträgt die maximale Dauer des Anspruchs je Elternteil 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Arbeitstage in diesem Jahr, bei mehreren Kindern auf maximal 90 Arbeitstage.
  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt zudem künftig nicht nur bei Erkrankung, sondern auch, wenn wegen der Corona-Pandemie Kitas und Schulen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und die Eltern deshalb ihre Kinder zuhause betreuen müssen. Die Leistung wird auch dann gewährt, wenn Behörden den Eltern ohne Kita-Schließung lediglich dringend empfohlen haben, ihre Kinder aufgrund der Pandemie nicht in die Kita zu schicken. Eine Bescheinigung des Kinderarztes ist selbstverständlich nicht erforderlich.
  • Der Anspruch auf Kinderkrankentage steht auch Müttern oder Vätern zu, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Die Neuregelung greift rückwirkend zum 5. Januar 2021 und ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.