Corona Steuergesetz

KURZ & BÜNDIG: 3. Corona-Steuerhilfegesetz

KURZ & BÜNDIG: 3. Corona-Steuerhilfegesetz

Um steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umzusetzen, hat der Deutsche Bundestag das dritte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen.

Worum geht es?

Familien, Gaststätten sowie verlustmachende Gewerbe sollen von den Steuerentlastungen profitieren. Konkret bedeutet das:

  • Familien erhalten 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.
  • Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
  • Für Unternehmen und Selbstständige schließlich wurde der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24. Februar dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.