Konjunkturpaket

Überbrückungshilfen für KMU

Die Bundesregierung setzt sich mit aller Kraft dafür ein, dass die konjunkturelle Erholung wieder schnell an Fahrt gewinnt. Die Koalition hat dafür am 3. Juni ein umfassendes Konjunkturprogramm beschlossen. Damit die Maßnahmen schnell wirken können, hat das Bundeskabinett in einer Sondersitzung am vergangenen Freitag den Weg freigemacht, um kleine und mittelständische Unternehmen, die von der aktuellen Krise besonders hart getroffen sind, mit Überbrückungshilfen zu unterstützen.

Mit dem neuen Programm können Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten erhalten, wenn ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Junge Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, können spätere Vergleichszahlen vorlegen. Anders als beim „Vorgängerprogramm“, der „Soforthilfe für kleine Unternehmen und Soloselbständige“, gibt es keine starre Begrenzung der Zahl der Beschäftigten. Es war vielen von uns ein wichtiges Anliegen, dass die Überbrückungshilfe nicht starr auf Unternehmen bis 249 Beschäftigte begrenzt ist, sondern auch größeren Mittelständlern offen steht.

Die Förderung beträgt bis zu 150.000 Euro für drei Monate. Die Bemessung der konkreten Zuschusshöhe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten Juni bis August 2020. Es gilt der Grundsatz: Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher der Zuschuss. Für kleine Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten gelten die Höchstbeträge, die Sie bereits von der „Soforthilfe“ kennen (9.000 bzw. 15.000 Euro). Bei Kleinunternehmen, die mit besonders hohen Fixkosten belastet sind, können diese Höchstbeträge aber auch überschritten werden.

Eine gute und unbürokratische Lösung wurde im Bereich der Personalkosten mit der Einführung einer Personalkostenpauschale gefunden. Auch in stillgelegten Betrieben Personalkosten fallen an, zum Beispiel für die Betriebssicherung. Diese Kosten können jetzt pauschaliert geltend gemacht werden. Das trägt dem Bedarf der Unternehmen Rechnung, aber es entlastet die Unternehmen und Bewilligungsstellen davon, umfangreiche Nachweise zu führen und schwierige Einzelfallabgrenzungen vorzunehmen. Jenseits dessen sind aber Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn weiterhin nicht förderfähig.

Nun kommt es wieder darauf an, dass die Betriebe und Unternehmen die Unterstützung auch rasch in Anspruch nehmen können. Programmstart ist der 1. Juli. Das Antragsverfahren wird digital und unbürokratisch durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Zuständig für die Durchführung der Förderung sind die Länder.