Wahlrechtsreform

KURZ & BÜNDIG: Wahlrechtsreform

Der Bundestag hat in dieser Woche das Gesetz für eine Wahlrechtsreform verabschiedet. Dies ist ein wichtiger Schritt, um ein unkontrolliertes Anwachsen des Bundestags zu verhindern.

Worum geht es?

Der Koalitionsausschusses hatte sich am 25. August 2020 auf eine Reform des Wahlrechts geeinigt. Die Reform setzt an drei Stellschrauben an:

  • Die Anzahl der Wahlkreise wird von derzeit 299 auf 280 reduziert: Durch die Verringerung der Anzahl der Wahlkreise wird auch die Anzahl der Überhangmandate reduziert. Denn weniger Überhangmandate reduzieren den Ausgleichsbedarf zugunsten anderer Parteien. Durch die von der Unionsfraktion vorgeschlagene moderate Reduzierung der Wahlkreise von 299 Wahlkreisen auf 280 Wahlkreise bleibt die für die demokratische Willensbildung notwendige Nähe der Wählerinnen und Wähler zu ihrem direkt gewählten Vertreter erhalten.
  • Überhangmandate werden künftig teilweise mit Listenmandaten in anderen Ländern verrechnet: Der sogenannte „erste Zuteilungsschritt“, der die Mindestsitzkontingente in den Ländern garantiert, wird modifiziert und damit eine teilweise Verrechnung von Überhangmandaten einer Partei mit Listenmandaten dieser Partei in anderen Ländern ermöglicht. Auch das reduziert den Ausgleichsbedarf. Da diese faktische Verrechnung nur teilweise erfolgen soll, wird ein „Leerlaufen“ ganzer Landeslisten ausgeschlossen und damit eine föderal ausgewogene Verteilung auch innerhalb der Parteien noch gewahrt.
  • Bis zu drei Überhangmandate werden ausgleichslos bleiben: Ausgleichslose Überhangmandate sind ein weiteres wirksames Mittel, um den Ausgleichsbedarf zu reduzieren. Das ist auch verfassungsgemäß: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 ausdrücklich festgestellt, dass die mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundene Differenzierung des Erfolgswertes – also eine Beeinflussung der proportionalen Sitzverteilung auf der Grundlage des Ergebnisses der Zweitstimmen – durch das besondere Anliegen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gerechtfertigt werden kann.

Was bedeutet das für die Bundestagswahl im kommenden Jahr?

Die Wahlreform wird in zwei Stufen vollzogen. Die Unionsfraktion war bereit, eine Reduzierung der Anzahl der Wahlkreise bereits für die nächste Bundestagswahl 2021 umzusetzen, um die Größe des nächsten Deutschen Bundestages wirksam zu begrenzen. Dem hätten weder rechtliche noch praktische Gründe entgegengestanden, wie Staatsrechtslehrer und der Bundeswahlleiter bestätigt haben. Der Kompromiss sieht nun vor, dass die Reduzierung der Wahlkreise erst zur übernächsten Bundestagswahl (2025) erfolgt. Die gesamte Wahlrechtsreform auf diese Zeit zu verschieben, war für die CDU/CSU-Fraktion aber keine tragbare Alternative.