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Gesamtpaket Corona-Wirtschaftshilfen

Die Infektionszahlen zeigen es deutlich: Die epidemiologische Lage ist weiterhin ernst. Zwar konnte die Geschwindigkeit der Ausbreitung des Virus verlangsamt werden, doch die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist weiterhin zu hoch. Um eine Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern, dürfen wir daher mit unseren Bemühungen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, nicht nachlassen. Deshalb ist es notwendig, die Einschränkungen persönlicher Kontakte fortzusetzen. Für die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere auch für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Kulturschaffende, und Selbstständige bedeutet dies zum Teil erneut sehr weitreichende Einschnitte. Viele Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Kultureinrichtungen waren gerade dabei, sich von den Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr zu erholen, viele von ihnen haben in Hygienekonzepte investiert. Sie werden durch die gemeinsam mit den 16 Ländern Ende Oktober beschlossenen und nun für den Dezember verlängerten Maßnahmen hart getroffen. Für die Politik ist klar, dass sie den von den Einschränkungen Betroffenen auch weiterhin zur Seite steht und dafür Hilfen verlängert und ausweitet.

Es gibt zum einen die Novemberhilfe, mit der die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen unterstützt werden. Sie kann seit 25. November beantragt werden. Erste Abschlagszahlungen erfolgten bereits in der vergangenen Woche. Diese Hilfe soll nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert werden - die Dezemberhilfe. Dazu hat die Bundesregierung das Gespräch mit der Europäischen Kommission aufgenommen.

Zum anderen wird die Überbrückungshilfe verlängert und deutlich ausgeweitet. Dabei sollen vor allem auch Soloselbstständige, die Reisebranche sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft aber auch Schausteller und Marktkaufleute von besseren Fördermöglichkeiten profitieren. Schließlich sollen weitere Hilfen für die besonders betroffene Kulturbranche geschaffen werden. Damit wollen wir sicherstellen, dass das kulturelle Angebot in seiner Vielfalt und die dafür notwendige Infrastruktur in Deutschland trotz der Pandemie bewahrt wird.

Mit all diesen Maßnahmen wird klar: Wir lassen die betroffenen Selbstständigen und Unternehmen sowie deren Beschäftigte nicht allein. Wir wollen, dass alle möglichst gut durch diese schwierige Zeit kommen. Dazu wenden wir hohe Summen auf. Wir sind davon überzeugt, dass dies gut investiertes Geld ist.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe - die Novemberhilfe bzw. nunmehr auch Dezemberhilfe - richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen aufgrund der staatlichen Eingriffe im November bzw. Dezember direkt erfasst sind. Das gilt auch für öffentliche und gemeinnützige Unternehmen. Indirekt betroffene Unternehmen können die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe ebenfalls beantragen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Detaillierte Informationen zu der Novemberhilfe gibt es unter www.novemberhilfe.de/faq

Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe sind als einfache und unbürokratische Pauschale konzipiert, um bei besonders starken Einschränkungen sehr schnell und direkt zu helfen. Die Pauschale orientiert sich in der Regel am Umsatz im November bzw. Dezember 2019, bei Soloselbstständigen kann auch der Monatsdurchschnitt aus 2019 herangezogen werden. Mit der Hilfe werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes 2019 gewährt.

Allein für die Novemberhilfe wird mit Kosten von ca. 15 Milliarden Euro kalkuliert - für die Dezemberhilfe rechnen wir mit Ausgaben in Höhe von ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung. Die Hilfsmaßnahmen sind also auch mit hohen Kosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verbunden.

Die Antragstellung ist elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die bekannte Überbrückungshilfe-Plattform möglich (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Für Soloselbstständige ist das Verfahren noch einfacher: Bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro können sie den Antrag direkt stellen unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats zur Authentifizierung. Firmen können Abschlagszahlungen von maximal 10.000 Euro bzw. maximal 50 Prozent der beantragten Hilfen nach Antragstellung über die prüfenden Dritten erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen erfolgten bereits vergangene Woche über die Bundeskasse. Die vollständigen Zahlungen nehmen dann wie bei den Überbrückungshilfen die Länder über die entsprechenden Bewilligungsstellen vor.

Überbrückungshilfe III

Mit der sog. Überbrückungshilfe II unterstützt die Bundesregierung bereits heute Unternehmen sowie Soloselbstständige und selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse zu Fixkosten, also etwa Mieten, Pachten, Leasingkosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Diese Überbrückungshilfe werden wir nun bis zum 30. Juni 2021 verlängern und zugleich ausweiten.

So erhöhen wir die maximale Förderung pro Monat deutlich auf 200.000 Euro (bisher 50.000 Euro) und vergrößern den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen. Die bisherige Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen mit maximal 249 Beschäftigten entfällt. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt, die die entsprechenden Kriterien erfüllen.

Unternehmen sowie Soloselbstständige und selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler bekommen Überbrückungshilfe, wenn ihr Umsatz im Zeitraum April bis Dezember 2020 stark eingebrochen ist. Das bedeutet, dass der Umsatzeinbruch entweder in zwei zusammenhängenden Monaten mindestens 50 Prozent im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten beträgt. Alternativ ist antragsberechtigt, wer einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch im gesamten Zeitraum April bis Dezember 2020 von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten hat.

Neu ist eine Sonderregelung für die Monate November und Dezember 2020, da die umfangreichen Schließungen Auswirkungen auch auf andere Unternehmen wie den Einzelhandel in den Innenstädten haben: Wir wollen mit der neuen Überbrückungshilfe auch Unternehmen unterstützen, die nicht direkt oder indirekt von den November-/Dezember-Schließungen betroffen sind und daher keinen Anspruch auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe für diese Monate haben. Für diese Unternehmen reicht ein Umsatzeinbruch entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019, um Anspruch auf Überbrückungshilfe III für November und/oder Dezember zu erhalten.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich - wie bisher auch - an der Höhe des Ausfalls der Umsätze. Dabei gilt: Je höher der Umsatzausfall, desto höher die Überbrückungshilfe. Vergleichsmaßstab ist der Umsatz des entsprechenden Vorjahresmonats im Jahr 2019. Wie bislang auch, soll die Überbrückungshilfe III die Fixkosten der Unternehmen decken, die trotz der Umsatzeinbrüche weiter anfallen. Bei besonders hohen Umsatzeinbrüchen (70 Prozent und höher) werden 90 Prozent der anerkannten Fixkosten ersetzt. Damit die Hilfen noch besser dort ankommen, wo es besonders notwendig ist, erweitern wir den Katalog der förderfähigen Kosten wie folgt:

  • Künftig können auch Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Damit helfen wir denjenigen, die in die gesundheitliche Sicherheit der Bürgerinnen und Bürgern investieren.
  • Neben dem Finanzierungskostenanteil von Leasingraten und Zinskosten können künftig auch Abschreibungen für Wirtschaftsgüter bis zu 50 Prozent geltend gemacht werden.
  • Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 förderfähig. Das hilft den Unternehmen neues Geschäft zu generieren.

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden darüber hinaus weitere Kosten anerkannt:

  • Die besondere Situation der Soloselbstständigen wird besser berücksichtigt. Hierzu führen wir im Rahmen der Überbrückungshilfe eine Neustarthilfe für Soloselbstständige ein: Bislang konnten Soloselbstständige, die keine Fixkosten aus dem Kostenkatalog geltend machen können, keine Überbrückungshilfe beantragen. Dennoch sind viele von ihnen enorm von den Kontaktbeschränkungen betroffen. Deshalb stellen wir mit einer neuen einmaligen Betriebskostenpauschale sicher, dass auch für die betroffenen Soloselbstständigen ein Neustart gelingen kann. Die Neustarthilfe sieht einen einmaligen Zuschuss von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum (bis zu 5.000 Euro) für diejenigen Soloselbstständigen vor, deren Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 stark zurückgegangen ist. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten rückwirkend für die Zeit von März bis Dezember 2020 auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten erstattet bekommen, soweit diese nicht bereits anderweitig erstattet wurden.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen coronabedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Beihilferechtliche Klärung

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe sowie die Überbrückungshilfe müssen sich im beihilferechtlichen Rahmen bewegen. Maßgeblich ist dabei die Summe an staatlichen Hilfen, die ein Unternehmen bspw. aus Überbrückungshilfe, KfW-Krediten sowie November- bzw. Dezemberhilfen erhält. Das europäische Beihilferecht erlaubt im Rahmen der sog. Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung eine Förderung von derzeit insgesamt einer Million Euro ohne weitere Nachweise. Dennoch wird für die allermeisten Unternehmen sowohl in der Novemberhilfe wie auch in der Dezemberhilfe der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats unproblematisch gezahlt werden können, wenn sie während der Corona-Krise insgesamt weniger als einer Million Euro an staatlicher Hilfe erhalten. Die Bundesregierung setzt sich im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür ein, dass dieser Höchstbetrag aufgrund der Dauer der Krise deutlich erhöht wird. Dies gilt auch für staatliche Hilfen zwischen einer und vier Millionen Euro, für die die Bundesregelung Fixkostenhilfe von Brüssel genehmigt wurde. Für staatliche Hilfen von über vier Millionen Euro sind die Abstimmungen mit der Europäischen Kommission im Gange, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen. Hierfür steht die beihilferechtliche Genehmigung noch aus. Im Fall der Dezemberhilfe wird sich die Bundesregierung im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass für die großen Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung möglich wird.

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger bald wieder bei Kulturveranstaltungen die kulturelle Vielfalt in unserem Land erfahren und gemeinsam genießen können. Um die Veranstaltungswirtschaft zu stützen und ihr einen guten Neustart zu ermöglichen, werden wir einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen schaffen:

  • Aufgrund der Hygieneanforderungen und Abstandsregeln können für Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals, und Theateraufführungen derzeit deutlich weniger Tickets verkauft und damit Einnahmen generiert werden. Viele Kulturveranstaltungen können daher nicht kostendeckend durchgeführt werden. Hier soll der Sonderfonds mit einem Wirtschaftlichkeitsbonus helfen. Davon sollen insbesondere auch hybride Kulturveranstaltungen profitieren, die sowohl in Präsenzform als auch online angeboten werden.
  • Hinzukommen soll im Rahmen des Sonderfonds eine Ausfallsicherung für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber dann später coronabedingt doch abgesagt werden müssen. Bei Konzertveranstaltern sowie Künstlerinnen und Künstlern gibt es aufgrund des schwer vorhersagbaren Infektionsgeschehens eine große Unsicherheit darüber, ob Veranstaltungen ab Sommer 2021 tatsächlich stattfinden können. Wir wollen aufgrund der langen Vorlaufzeiten der Planungen Sicherheit geben, dass es wieder losgehen kann.

Der Sonderfonds wird das im Rahmen des Konjunkturpakets aufgelegte Programm NEUSTART KULTUR ergänzen, mit dem bereits eine Milliarde Euro für den Kulturbereich zur Verfügung gestellt wurde. Die Details des Sonderfonds werden derzeit erarbeitet.

Nähere Informationen zu den Programmen und zum Stand der Antragsstellungen sowie Auszahlungen finden Sie jeweils auch auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de... ) und des Bundeswirtschaftsministeriums (www.ueberbrueckungshilfe-unter... ).