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EEG 2021

In der letzten Sitzungswoche des Jahres hat der Deutsche Bundestag die Novelle des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG 2021) verabschiedet. Die Unionsfraktion hat in den parlamentarischen Beratungen wichtige Änderungen im Sinne des energiepolitischen Zieldreiecks durchgesetzt. Das Gesetz schafft die notwendigen Rahmenbedingungen, um die ambitionierten Ziele der Energiewende weiter zu verwirklichen.

Einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele wird vorerst auch weiterhin der Ausbau der erneuerbaren Energien im Rahmen des EEG-Fördersystem leisten. Gleichzeitig kommt aber der Säule des nicht aus dem EEG geförderten Ausbaus der erneuerbaren Energien eine immer stärkere Bedeutung zu. Die Koalitionsfraktionen sind sich einig, dass es notwendig ist, den Übergang zu einer Stromversorgung ohne staatliche Förderung jetzt vorzubereiten. Dazu ist ein verlässlicher Plan zur schrittweisen Reduzierung und langfristigen Beendigung der Förderung von erneuerbaren Energien im Stromsektor erforderlich. Mit der im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 gesetzlich vorgesehenen Beendigung der Kohleverstromung muss es möglich sein, auf eine Neuförderung von EEG-Anlagen zu verzichten, einschließlich einer rechtzeitigen degressiven Ausgestaltung der Förderdauer. Steigende CO2-Preise im Europäischen Emissionshandel und die steigende Nachfrage nach Grünstromzertifikaten werden ein neues Marktumfeld für die Erneuerbaren Energien schaffen und auch den marktgetriebenen Ausbau ermöglichen. Um die Bezahlbarkeit von Energie für Wirtschaft und private Verbraucher sicherzustellen, sind daher Maßnahmen zur Stabilisierung und schrittweisen Senkung der EEG-Umlage notwendig.

Die Koalitionsfraktionen haben sich deshalb darüber hinaus auf einen umfangreichen Entschließungsantrag verständigt. Die Bundesregierung wird unter anderem aufgefordert:

  • in Anlehnung an die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021/2022 ein Konzept für eine weitere schrittweise Absenkung der EEG-Umlage mittels eines alternativen, haushaltsneutralen Finanzierungsmodells zu erarbeiten,
  • im ersten Quartal 2021 einen weitergehenden Ausbaupfad der erneuerbaren Energien zu definieren, der die Kompatibilität mit dem neuen Europäischen Klimaziel 2030 und den erwarteten Europäischen Zielen zum Ausbau der Erneuerbaren sowie mit dem Ziel der Klimaneutralität in Europa in 2050 gewährleistet; dabei muss eine Erhöhung der EEG-Umlage ausgeschlossen werden,
  • zu berücksichtigen, dass sich das Marktumfeld für die erneuerbaren Energien durch den Anstieg der Zertifikatspreise im europäischen Emissionshandel, insbesondere auch in Folge des neuen Europäischen Klimaziels 2030, durch den Kohleausstieg und durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels in Deutschland beständig verbessern wird, so dass der Förderbedarf sinkt,
  • künftige Reformvorschläge folglich so auszugestalten, dass ein schrittweises Zurückführen der Förderung von erneuerbaren Energien im Stromsektor mit der gesetzlich vorgesehenen Beendigung der Kohleverstromung grundsätzlich in Deutschland erfolgen kann.