Impfpflicht

KURZ & BÜNDIG: Masernschutzgesetz

Der Bundestag hat wichtige Maßnahmen zur Bekämpfung der Masern beschlossen, um den Schutz der Bevölkerung vor Masern weiterhin bestmöglich zu gewährleisten.

Worum geht es?

  • Für Kinder in Kitas, Schulen und der Kindertagespflege muss künftig ein Impfschutz nachgewiesen werden. Kinder ohne Masernimpfung können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.
  • Das Gesetz sieht auch für Mitarbeiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie medizinisches Personal einen vollständigen Impfschutz vor. Kommt eine solche Person der Verpflichtung des Nachweises trotz Aufforderung nicht nach, kann das Gesundheitsamt Tätigkeitsverbot in diesen Bereichen erlassen.
  • Ärzte sämtlicher Facharztgruppen sollen künftig Schutzimpfungen durchführen können.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhält die gesetzliche Aufgabe, regelmäßig und umfassend über das Thema „Impfen“ zu informieren.
  • Das Gesetz beinhaltet außerdem sogenannte fachfremde Regelungen. So bekommen Versicherte, die Opfer eines sexuellen Missbrauchs wurden, einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine vertrauliche medizinische Spurensicherung am Körper. Zudem soll Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe (Schönheitsoperationen), die sich ausschließlich oder überwiegend an Jugendliche richtet, verboten werden.
  • Schließlich wird mit dem Gesetz das Wiederholungsrezept eingeführt. Es zielt auf Versicherte ab, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem Arzneimittel benötigen. In den Fällen kann der Arzt eine Verordnung ausstellen, die eine bis zu dreimal wiederholte Abgabe erlaubt.