2019 06 2019 Pflege

KURZ & BÜNDIG: Gesetz zur Pflegelohnverbesserung

Die Bundesregierung will mit dem beschlossenen Gesetz für angemessene Löhne von Pflegekräften sorgen.

Worum geht es?

Ziel des Gesetzes ist es, die im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege vereinbarten Maßnahmen für verbesserte Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche umzusetzen. Um diese zu erreichen, sieht der Gesetzentwurf zwei Wege vor:

  • Flächentarifvertrag für die ganze Branche: Die Tarifpartner schließen einen flächendeckenden Tarifvertrag ab, den das Bundesarbeitsministerium auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würden die ausgehandelten Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Mit dem Gesetz wird das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewahrt: Vor Abschluss des Tarifvertrags müssen die kirchlichen Pflegelohn-Kommissionen angehört werden. Außerdem müssen mindestens zwei Kommissionen repräsentativer Religionsgemeinschaften zustimmen, damit die Tarifpartner die Erstreckung des Tarifvertrags beantragen können.
  • Lohnuntergrenzen anheben: Als zweite Möglichkeit sieht der Gesetzentwurf vor, über höhere Lohnuntergrenzen die Bezahlung in der Pflege insgesamt anzuheben. Eine künftig ständige, paritätisch besetzte Pflegekommission soll Vorschläge für unterschiedliche Mindestlöhne für Hilfs- und Fachkräfte erarbeiten. Diese Mindestlöhne kann das Bundesarbeitsministerium dann als allgemeinverbindlich für die gesamte Branche festlegen. In Ost- und Westdeutschland sollen Pflegekräfte künftig denselben Lohn erhalten.
  • Im Gesetz soll außerdem die Handlungsfähigkeit der Pflegekommission, die Empfehlungen über Mindestarbeitsbedingungen (Mindestentgelte, Urlaub) ausspricht, gestärkt werden. Diese Empfehlungen können zum Gegenstand von Rechtsverordnungen gemacht werden. Die Pflegekommission soll zukünftig als ständiges Gremium mit einer grundsätzlich fünfjährigen Amtszeit berufen werden.


Allgemeiner Pflegemindestlohn gilt noch bis Ende April 2020
Bisher gibt es keinen bundesweiten Tarifvertrag in der Pflege - nur einen allgemeinen Pflegemindestlohn. Das liegt an der Struktur der Branche mit privaten, kommunalen, freigemeinnützigen und kirchlichen Arbeitgebern. Zum Beispiel gelten in der Altenpflege nur für 20 Prozent der Beschäftigten tarifliche Arbeitsbedingungen.
Der allgemeine Pflegemindestlohn gilt noch bis zum 30.04.2020. Er beträgt derzeit 11,05 Euro pro Stunde in Westdeutschland und 10,55 Euro in Ostdeutschland. Von diesem Mindestlohn profitieren bisher vor allem Pflegehilfskräfte.